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Die Garantenstellung der "Gleichberechtigten" Tauchpartner

Eine Garantenstellung kann sich auch aus anderen Beziehungen ergeben. Eine der wichtigsten Garantenstellung ergibt sich aus der sogenannten Gefahrengemeinschaft.

A. Die Gefahrengemeinschaft

Die Gefahrengemeinschaft wird von den Gerichten als eine Gemeinschaft definiert, die nach der Zweck gerichteten Art ihrer Entstehung und des durch sie begründeten Vertrauensverhältnisses die Gewähr gegenseitige Hilfe und Fürsorge in typischen Gefahrenlagen trägt. Das bedeutet, dass die Mitglieder der Gemeinschaft, die sich gemeinsam in erhöhte Gefahr begeben, durch das Gesetz den anderen Mitgliedern zur Hilfeleistung besonders verpflichtet werden. Hierbei ist erforderlich, dass die Gruppe bewusst eine Gefahr eingeht und dies nur deshalb tut, weil sich jeder auf den anderen verlassen zu können glaubt. Diese Konstellation ist gerade bei Tauchern gegeben, was auch von der juristischen Fachliteratur anerkannt ist. In der für Menschen lebensfeindlichen Unterwasserwelt muss sich der Taucher auf seinen Partner verlassen können. Das bedeutet, dass jeder Tauchpartner Garant für die Gesundheit und das Leben der Mittaucher ist. Bei einem Fehlverhalten treffen ihn viel schwerere Strafen als bei unterlassener Hilfeleistung. Die Höhe der Strafe richtet sich dabei danach, mit welcher Willensrichtung der Täter gehandelt bzw. besser gesagt, aus welchen Gründen er nicht gehandelt hat; d.h. eine notwendige Handlung zur Gesundheitserhaltung oder Lebensrettung nicht ausgeführt hat.

Als Beispiel: Bei einem gemeinsamen Tauchgang mit A versagt der Lungenautomat des B in 35 Meter Tiefe. Trotz des Zeichens des B, dass er Luftnot habe, ist A nicht willig, mit B einen Aufstieg mit Wechselatmung durchzuführen, obwohl er die Lage des B erkennt. Daraufhin ertrinkt B.

In diesem Fall ist ein Mensch zu Tode gekommen, weil der Taucher A eine lebensrettende Maßnahme, die Wechselatmung, nicht ausgeführt hat. A hatte die Lage auch erkannt, er wusste, was von ihm verlangt war. A hat absichtlich, der Jurist sagt: vorsätzlich, die notwendige Handlung unterlassen, zu der er als Mittaucher verpflichtet gewesen wäre. Zu der Wechselatmung war A verpflichtet, weil er sich mit B in der Gefahrengemeinschaft, der Tauchgemeinschaft, befand. A hatte gegenüber B eine Garantenstellung. (Übrigens hätte auch B eine Garantenstellung gegenüber A gehabt.) Wegen seiner Garantenstellung wird A deshalb so behandelt, als ob er den B durch eigenes Handeln getötet hätte. A wird wegen Totschlags durch Unterlassen angeklagt. Die Mindeststrafe für Totschlages ist 5 Jahre Gefängnis.

Dieses Beispiel erscheint etwas konstruiert, denn wann geht es schon bei einem lebensbedrohenden Ernstfall darum, ob man eher unwillig oder doch willig ist. Welcher Taucher will seine Gefährten absichtlich zu Tode kommen lassen? Diese Fälle sind doch hoffentlich sehr selten.

Die strafrechtliche Verantwortung des Ausbilders

A. Garantenstellung wegen freiwilliger Pflichtübernahme

Daneben ergibt sich für den Ausbilder eine weitere Garantenpflicht. Für ihn besteht neben der Garantenstellung aus Gefahrengemeinschaft auch eine solche wegen einer freiwilligen Pflichtübernahme. Grundlage dieser Pflicht ist das Vertrauen, das demjenigen entgegengebracht wird, der ein Rechtsgut freiwillig in seine Obhut nimmt. So nimmt der Tauchlehrer, aber auch der Guide, die Rechtsgüter Leben und Gesundheit des Tauchschülers oder des zu Führenden in seine Obhut.

In solchen Fällen verstärkt sich die Garantenpflicht selbst nicht. Doch verstärkt sich die Zumutbarkeit der Rettungshandlungen. So wurde z.B. für Bergführer angenommen, dass diese sich zur Erhaltung des Lebens ihrer Anvertrauten sogar der eigenen Kleidung entledigen müssen, wenn ein Verletzter bei kalten Wetter zurückgelassen werden muss.

Da eine entsprechende Entscheidung für Tauchlehrer bzw. für Tauchführer noch nicht ergangen ist, kann das dem Tauchlehrer Zumutbare nicht genau definiert werden. Klar ist aber jedenfalls, dass außergewöhnliche Anstrengungen, die über die Rettungsbemühungen eines normalen Sporttauchers hinausgehen, verlangt werden, um Unfälle zu vermeiden und den Schaden bei eingetretenen Fällen zu mindern.

B. Verantwortung für mangelhafte Ausbildung

Die strafrechtliche Verantwortung eines Tauchausbilders für schlechte Ausbildung ist noch nicht abschließend geklärt, die nun aufgezeigte Darstellung orientiert sich an dem für den Ausbilder ungünstigsten Fall.

Grundlage der Strafbarkeit bei der mangelnden Ausbildung von Tauchschülern kann sowohl ein Unterlassen als auch ein aktives Tun des Tauchlehrers sein. Dabei lassen sich zwei Gruppen bilden:

a.) der Tauchschüler kommt selbst zu Schaden.;

b.) der Tauchschüler verursacht durch Unkenntnis, die auf seiner mangelnden Ausbildung beruht, Schaden bei einem Tauchpartner.

1. Selbstschädigung des Tauchschülers

Für die erste Gruppe lässt sich leicht folgendes Beispiel geben:

Der windige Tauchlehrer L erteilt dem Tauchschüler S, der es selbst wegen eines bevorstehenden Urlaubes eilig hat, durch "Handauflegen" das CMAS-Ein-Stern-Brevet. Bei einem späteren Tauchgang kommt der S durch einen Lungenriss zu Tode, weil L ihm nicht beigebracht hat, dass er beim Aufstieg ausatmen muss.

L könnte wegen fahrlässiger Tötung strafbar sein. Für eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tat ist zu untersuchen, ob der mögliche Täter gegen die im Verkehr übliche Sorgfalt verstieß und er diese verkehrsübliche Sorgfalt nach seinen persönlichen Fähigkeiten hätte aufwenden können. Für die Ausbildung von Sporttauchern gibt es keine allgemein gesetzlich geltenden Regeln, wie etwa für, Autoführerscheine. Jeder Verband legt etwas andere Schwerpunkte. Fest steht aber auch, dass sich

ein weltweit anerkannter Mindeststandart schon beschreiben lässt. Wird darüber hinaus ein Brevet erteilt, so wird damit auch kundgetan, dass die Bedingungen für das Brevet erfüllt worden sind. Das war hier nicht der Fall, dass, Bescheinigungen zu den Bedingungen erteilt werden, die die erteilenden Verbände sich selbst gesetzt haben. Damit handelte L sorgfaltswidrig.

Diese Sorgfaltswidrigkeit führte auch strafrechtlich zurechenbar zum Tode des S, da S bei richtiger Ausbildung mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit diese grundlegende Kenntniss gehabt und entsprechend auch beim Aufstieg ausgeatmet hätte. Fraglich ist noch, ob S nicht auf eigenes Risiko" gehandelt, also eine Selbstschädigung in Kauf genommen hat. Grundsätzlich ist es möglich, in die Verletzung des eigenen Körpers einzuwilligen. (Nebenbei sei gesagt, dass eine Einwilligung in die eigene Tötung unter keinen Umständen erlaubt ist.) Eine solche Einwilligung setzt aber voraus, dass eine umfassende Aufklärung über die möglichen Gefahren vorausgegangen ist. Erinnert sei hier an die Aufklärungspflichten des Arztes vor einer Operation oder Behandlung. Fehlt es daran, liegt keine verantwortungsvolle und einsichtige Einwilligung vor.

Im Beispiel war S überhaupt nicht unterrichtet worden, er war über die Gefahren im Wasser nicht belehrt worden. Er konnte sich deshalb nicht in Kenntnis aller möglichen Gefahren ins Wasser begeben. Von einer Einwilligung kann nicht ausgegangen werden. L ist deshalb wegen fahrlässiger Tötung strafbar.

2. Schädigung eines Tauchpartners

Die Fälle der zweiten Gruppe sind strafrechtlich noch sehr umstritten. Ein Beispiel lässt sich wie folgt bilden: Der schon bekannte Tauchlehrer L erteilt dem Tauchschüler P durch Handauflegen" das CMAS-Ein-Stern-Brevet. Bei einem späteren Tauchgang kommt der Tauchpartner des P zu Tode, weil P fahrlässig lebensrettende Maßnahmen unterlässt, die in einer dem Brevet entsprechenden Tauchausbildung gelehrt worden wären.

Der P ist unter Umständen wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen strafbar. Dazu war oben schon genug gesagt worden. Was aber droht dem L? Möglich ist auch hier eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung. Entscheidend dafür ist, ob zwischen der deutlichen Pflichtwidrigkeit des L und dem Tod des Tauchpartners ein rechtlicher Zusammenhang besteht. Hier käme eine Strafbarkeit wegen zumindest fahrlässiger Schaffung einer Gefahrenquelle in Betracht. Gefahrenquelle ist der mangelhaft ausgebildete Taucher. Das mag deshalb ungewöhnlich klingen, weil der mangelhaft ausgebildete Taucher ja selbst auch strafbar wird, wie oben dargestellt. Bei einer strafrechtlichen Betrachtung wird aber auch immer die zur Tat hinlaufende Ereigniskette untersucht. Es muss festgestellt werden, an welcher Stelle das erste strafrechtlich bedeutende Fehlverhalten stattfand. Das war sicher das Erteilen des Brevets ohne wirkliche Ausbildung. Fraglich ist aber, ob der Tod des Tauchpartners vermieden worden wäre, wenn L sorgfältig ausgebildet hätte. Der P ist kein unbelebter Gegenstand, der von L eingesetzt und gesteuert werden kann. P handelt aus eigenem Willen. Das P bei richtiger Ausbildung auch richtig gehandelt hätte, ist zwar möglich, aber keineswegs sicher. Das Strafgesetz darf aber nur zu einer Verurteilung kommen, wenn ein Handeln entsprechend den Vorschriften und der gebotenen Sorgfalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Schaden vermieden hätte. Das ist hier aber offen.

L kann deshalb nach der zur Zeit bestehenden Gesetzeslage nicht wegen fahrlässiger Tötung verurteilt werden. Auch Verurteilungen wegen Urkundenfälschung und ähnlicher Delikte scheiden aus.

Für die strafrechtliche Richtigkeit können wir keine Haftung übernehmen, ob Gerichte das hier Gesagte so anwenden, hängt vom jeweiligen Verfahren individuell ab. (Auszugsweise wiedergegeben.)